Zutreffend wird denn auch in Art. 6 besV festgehalten, dass durch den Überbauungsplan die Klassierung der namentlich erwähnten Lokremise und des Wasserturms im Inventar der schützenswerten Bauten der Stadt St. Gallen nicht aufgehoben wird und die Schutzwürdigkeit dieser Bauten in einem gesonderten Verfahren festzustellen ist.