Interessen die Beseitigung eines schützwürdigen Objekts rechtfertigen, entschieden wird. Die diesbezügliche Interessenabwägung ist in einem konkreten Baubewilligungsverfahren zu prüfen (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 1055; vgl. ferner BGE 115 Ia 32, wonach Sondernutzungspläne angepasst werden müssen, wenn im Verfahren betreffend die Zulässigkeit eines Abbruchs die Schutzwürdigkeit einer Baute festgestellt wird). Zutreffend wird denn auch in Art.