Der Umstand, dass der Erlass eines Überbauungsplanes eine umfassende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen voraussetzt, ändert nichts an der Tatsache, dass im Verfahren, das zum Erlass des Überbauungsplanes führt, weder über die Schutzwürdigkeit von Bauten an sich noch über die Frage, ob überwiegende © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte