a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den öffentlichen, namentlich raumplanerischen und städtebaulichen Interessen nicht in angemessener Weise Rechnung getragen. Vorliegend sei jedoch der Überbauungsplan "Hauptbahnhof Nordwest" aus dem Jahr 2000 geradezu Ausdruck eines öffentlichen Interesses an der raumplanerischen Bereitstellung und Sicherung von Arealen zur zukunftsgerichteten städtebaulichen Entwicklung. Dem betreffenden Areal komme in der künftigen städtebaulichen Entwicklung unbestrittenermassen grosse Bedeutung zu.