Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheins kommt das Gericht zum Schluss, dass der Villa Wiesental entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen Schutz-objektqualität im Sinne von Art. 98 Abs. 1 lit. f BauG zukommt. 3./ Im folgenden ist gemäss Art. 98 Abs. 2 BauG zu prüfen, ob sich gewichtige öffentliche oder private Interessen nachweisen lassen, die das Interesse an der Erhaltung der Villa Wiesental überwiegen und ihren Abbruch rechtfertigen können.