Der Stadtrat hat die Villa Wiesental also nicht aus dem Inventar entlassen, weil er ihre Qualität als Schutzobjekt im Sinne von Art. 98 Abs. 1 BauG verneinte, sondern weil er der Erhaltung entgegenstehende öffentliche Interessen höher gewichtete. Die Vorinstanz hat im übrigen zu Recht festgestellt, dass das Inventar im Sinne einer lediglich internen, behördlichen Richtlinie über die Schutzwürdigkeit von Bauten Auskunft gibt, nicht jedoch eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 BauG vorwegnimmt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte