Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Villa Wiesental ein Schutzobjekt im Sinne von Art. 98 Abs. 1 lit. f BauG ist. Diese rechtliche Beurteilung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da die Frage der Schutzwürdigkeit jedoch auch bei der strittigen Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 98 Abs. 2 BauG eine wesentliche Rolle spielt, werden im folgenden die diesbezüglich massgeblichen Gesichtspunkte nochmals erörtert.