Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, das Baudepartement habe bei seiner von Gesetzes wegen vorzunehmenden Interessenabwägung den Gehalt der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen in unzutreffender Weise erfasst. Neben dem Denkmalschutz seien auch raumplanerische Interessen im Sinne der städtebaulichen Entwicklung wichtige öffentliche Interessen. Ausdruck dieser Interessen sei der rechtskräftige Überbauungsplan "Hauptbahnhof Nordwest" vom 2. März 2000. Bereits bei Erlass des Überbauungsplanes habe eine Interessenabwägung stattgefunden. Ergebnis dieser Interessenabwägung sei die Nichterfassung der Villa Wiesental als Schutzobjekt gewesen.