99 BauG drängten sich hingegen gegenwärtig keine auf. Für die Beseitigung oder Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes bedürfe es eines neuen Abbruchgesuchs, das in einem erneuten Bewilligungsverfahren geprüft werden müsste. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte