Solange nicht feststehe, welches konkrete Neubauprojekt anstelle des Schutz-objekts verwirklicht werden solle, könne keine Interessenabwägung nach Art. 98 Abs. 2 BauG vorgenommen werden. Eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche zu Gunsten einer möglichen modernen städtebaulichen Entwicklung bzw. das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit, dass der Schutzgegenstand dem geplanten Neubau weichen müsse, stellten keine gewichtigen, das Interesse an der Erhaltung der schutzwürdigen Villa überwiegenden Bedürfnisse dar. Zusätzliche Schutzmassnahmen nach Art. 99 BauG drängten sich hingegen gegenwärtig keine auf.