Das Departement erwog im wesentlichen, die Villa Wiesental sei in ihrer Art für St. Gallen einmalig. Sie weise hohe architektonische und architekturgeschichtliche Qualitäten auf und habe auch städtebaulich eine wichtige Bedeutung. Es handle sich dementsprechend um einen Schutzgegenstand im Sinne von Art. 98 Abs. 1 des Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG). Solange nicht feststehe, welches konkrete Neubauprojekt anstelle des Schutz-objekts verwirklicht werden solle, könne keine Interessenabwägung nach Art. 98 Abs. 2 BauG vorgenommen werden.