C./ Mit Eingaben vom 23. Dezember 2003 und vom 20. Januar 2004 erhoben der Heimatschutz St. Gallen/Appen-zell-Innerrhoden und der Schweizer Heimatschutz Rekurs gegen den Einspracheentscheid. Sie beantragten im wesentlichen, es sei festzustellen, dass die Baupolizeikommission zu Folge des hängigen (im Jahr 1986 sistierten) Rekursverfahrens zum Entscheid unzuständig und ihr Entscheid vom 21. November 2003 damit nichtig sei; eventualiter sei der Entscheid der Baupolizeikommission vom 21.November 2003 in Sachen Abbruchbewilligung aufzuheben und diese (eventualiter aufsichtsrechtlich) anzuweisen, für die Villa Wiesental Schutzmassnahmen im Sinne des Baugesetzes zu erlassen.