{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-173_2005-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4337&type=1563347022&cHash=f1a840f3ac7b35804fa2385605352b82", "Checksum": "7f5d737dcdb680915f34c96ab30a61b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem Abbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:06:30", "Checksum": "4e1ff238ac269859b22a884c6876dfb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173\nRegeste:\nBaurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem Abbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173).\n\nbb) Da für das Grundstück, auf welchem die Villa Wiesental steht, noch kein Bauprojekt\nvorliegt, ist unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität der Ist-Zustand mit der\nBaulandbrache zu vergleichen, die nach einem Abbruch zurückbleibt. Der Augenschein\nvom 5. Juli 2005 hat ergeben, dass die Villa Wiesental in einem vermietungstauglichen\nZustand ist; die letzte Mieterin ist nach beschwerdeführerischen Angaben erst zwei\nTage vor dem Augenschein des Verwaltungsgerichts ausgezogen, nachdem sämtliche\nMietverhältnisse durch den Beschwerdeführer gekündigt worden waren. Es ist nicht\nausgeschlossen, dass die Wohnungen wiederum vermietet werden könnten und einen\nMietzins abwerfen würden. Bezüglich der geltend gemachten Sanierungskosten fällt in\nBetracht, dass erheblicher Sanierungsbedarf bei Objekten des Denkmalschutzes\ngrundsätzlich nichts Aussergewöhnliches ist. Vorliegend kommt hinzu, dass seit\ngeraumer Zeit keine Unterhaltsmassnahmen im Fassadenbereich und am Dach\nunternommen worden sind. Ausserdem sind die Sanitär- und Elektroinstallationen\nsowie die Heizungs- und Kaminanlage veraltet. Wenn nun in nächster Zeit\nverschiedene Sanierungsarbeiten auf einmal notwendig werden sollten, so hat sich dies\nder Beschwerdeführer zu einem grossen Teil selber zuzuschreiben. Namentlich ist nicht\nnachvollziehbar, weshalb der Unterhalt nicht gestaffelt über die Jahrzehnte hinweg\n\n– der Beschwerdeführer ist seit 1947 Eigentümer der Liegenschaft - vorgenommen\nworden ist. Generell geht es nicht an, wertvolle Liegenschaften in ihrem Unterhalt zu\nvernachlässigen, um dann unter Berufung auf erhebliche Sanierungskosten deren\nAbbruch zu erwirken. Zu beachten ist zudem, dass für die Villa Wiesental keine\nSchutzmassnahmen im Sinne von Art. 99 BauG angeordnet worden sind und dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer aus der Verweigerung der Abbruchbewilligung keine positiven\nUnterhalts- oder Sanierungspflichten erwachsen. Im übrigen kann hinsichtlich\nInstandstellung und Kosten auf Art. 100 BauG verwiesen werden.\nErhaltungsaufwendungen, welche gegenwärtig ein Abbruchverbot als\nunverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht nachgewiesen.\n\nc) Nicht überzeugend ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die\nVerweigerung der Abbruchbewilligung ersticke die rechtlich angezeigte\nInteressenabwägung schon im Keim, da sich kein Investor finde, der das finanzielle\nRisiko auf sich nehme, ein Projekt auszuarbeiten, solange ungewiss sei, ob ein\nAbbruch überhaupt möglich ist. Die Vorinstanz hat zurecht ausgeführt, dass jedes\nBauvorhaben mit einem gewissen Projektierungsrisiko verbunden ist. Die Investoren\ntragen dabei entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade auch bei\nGrossprojekten stets das Risiko, dass sich ein Vorhaben überhaupt nicht umsetzen\nlässt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass einem allfälligen Investor das Instrument des\nVorverfahrens (Art. 91 f. BauG) zur Verfügung steht, welches der vorgängigen\nAbklärung wichtiger Baufragen dient. Der Bauherr kann sich in diesem raschen\nVerfahren Klarheit über eine Rechtslage verschaffen und dadurch Projektierungskosten\nersparen (Heer, a.a.O., Rz. 1020).\n\nd) Aus dem Gesagten folgt, dass einem Abbruchverbot weder der Überbauungsplan\nentgegensteht, noch eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte\nFreihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit\ngewichtige Interessen darstellen, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu\nüberwiegen vermöchten. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit in bezug auf\ndie gemäss Art. 98 Abs. 2 BauG vorzunehmende Interessenabwägung als rechtmässig.\nDie Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Indes sei ausdrücklich festgehalten,\ndass das Abbruchverbot insofern vorläufigen Charakter hat, als bei einem konkreten\nNeubauprojekt eine erneute Interessenabwägung nach Art. 98 Abs. 2 BauG\nvorzunehmen wäre.\n\n4./ Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die amtlichen\nKosten (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie wird mit dem einbezahlten\nKostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\nDie Beschwerdegegner haben keinen Antrag auf ausseramtliche Entschädigung\ngestellt.\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 3'000.-- durch Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht zugesprochen.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt\n\nDr. Kurt Steiner, 9004 St. Gallen)\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegner\n\n– die Beschwerdebeteiligte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17\n"}