{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-173_2005-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4337&type=1563347022&cHash=f1a840f3ac7b35804fa2385605352b82", "Checksum": "7f5d737dcdb680915f34c96ab30a61b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem Abbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:06:30", "Checksum": "4e1ff238ac269859b22a884c6876dfb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173\nRegeste:\nBaurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem Abbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173).\n\nEin konkretes Bauprojekt, das auf der Parzelle C 2371 realisiert werden könnte, liegt\nzur Zeit unbestrittenermassen nicht vor. Dem vorinstanzlichen Entscheid lässt sich\nentnehmen, dass auf der Parzelle C 2371 gemäss Testplanung der Stadt St. Gallen die\nErrichtung eines Hochhauses geprüft wird, für welches der geltende Überbauungsplan\njedoch angepasst werden müsste. Der Stadtplaner räumte anlässlich des\nvorinstanzlichen Augenscheins ein, dass im jetzigen Zeitpunkt noch völlig offen sei,\nwas dereinst gebaut werde. Diese Feststellung hat entsprechend den Aussagen der\nBeteiligten anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts nach wie vor\nGeltung.\n\nDer Überbauungsplan \"Hauptbahnhof Nordwest\" vom 2. März 2000 sieht im Bereich\nder Parzelle C 2371 lediglich zwei Richtungspunkte für einen durch das Grundstück\nführenden Fussweg sowie eine Markierungslinie vor. Gemäss Art. 3 besV ist eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndereinstige Neubaute mit ihrer ganzen stras-senseitigen Fassade an diese Linie zu\nstellen. Der Erlass eines zusätzlichen Sondernutzungsplanes ist für den Baubereich\nnicht vorgesehen. Die heute gültige Planung lässt damit weitestgehend offen, wie weit\nein künftiges Bauprojekt städtebaulichen und raumplanerischen Interessen Rechnung\ntragen wird. Als minimaler Standard müsste ein Neubau lediglich dem Erfordernis der\nZonenkonformität sowie den Regelbauvorschriften entsprechen, und es dürften keine\nim öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen (Art. 87 Abs. 1 BauG). Die\nRealisierung eines solch unbestimmten Bauvorhabens vermag kein das Interesse an\nder Erhaltung der Villa Wiesental überwiegendes Bedürfnis im Sinne von Art. 98 Abs. 2\nBauG zu begründen.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, die Vorinstanz habe seinen\nprivaten, namentlich finanziellen Interessen zu wenig Gewicht beigemessen. Die\nGebäudehülle befinde sich in einem sehr schlechten Bauzustand. Auch wenn sich die\nRäumlichkeiten im Inneren in relativ gutem Zustand präsentierten, so trüge der Schein.\nFür die Nutzbarkeit der Liegenschaft wichtige Bereiche wie Sanitär- und\nElektroinstallationen seien dringend sanierungsbedürftig. Ebenso seien in Bälde\nErneuerungen bezüglich Heizungs- und Kaminanlage erforderlich. Der Aufwand, der zur\nAufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit nötig würde, stehe in keinem Verhältnis\nzum Nutzen, der aus der Vermietung der Räumlichkeiten gezogen werden könne. Der\nBeschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auf BGE 115 Ia 33 hin, wo das\nBundesgericht ausführt, die mit einem Abbruchverbot bewirkte Sicherung des\nSchutzzweckes könne - jedenfalls solange keine ins Gewicht fallende\nErhaltungsaufwendungen notwendig seien - auch ohne besonders einträgliche\nNutzung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Solche ins Gewicht fallenden\nErhaltungsaufwendungen lägen im vorliegenden Fall, wenn auch nicht frankenmässig\nbeziffert, vor.\n\naa) Das Bundesgericht verfolgt bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse\nam Denkmalschutz und den finanziellen Interessen Privater eine sehr restriktive Praxis;\nes bedarf des Vorliegens ausserordentlicher Umstände, damit wirtschaftliche\nÜberlegungen der privaten Eigentümer das öffentliche Interesse an einer\nschutzwürdigen Baute überwiegen (E. Wiederkehr Schuler, Denkmal- und\nOrtsbildschutz, Zürich 1999, S. 46). So führte das Bundesgericht wiederholt aus, sehr\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerhebliche finanzielle Interessen könnten der Verfolgung eines weniger gewichtigen\nInteresses im Wege stehen. Dagegen müssten auch sehr grosse finanzielle Interessen\nder Grundeigentümer unter Umständen öffentlichen Interessen weichen, weil sonst das\nGemeinwesen im Bereich der Innenstädte seine öffentlichen Interessen kaum mehr\nwahrnehmen und namentlich kaum noch Bauten unter Denkmalschutz stellen könnte\n(unveröffentlichter BGE vom 18. November 1992, zitiert in: Wiederkehr Schuler, a.a.O.,\nS. 52 ff.; Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juni 1995, in: ZBl 1996 S. 366 ff.).\nRentabilitätsüberlegungen sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nsodann umso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist (BGE 104 Ia 128,\n105 Ia 236, 109 Ia 263, 120 Ia 285).\n\n"}