{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-173_2005-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4337&type=1563347022&cHash=f1a840f3ac7b35804fa2385605352b82", "Checksum": "7f5d737dcdb680915f34c96ab30a61b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem Abbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:06:30", "Checksum": "4e1ff238ac269859b22a884c6876dfb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173\nRegeste:\nBaurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem Abbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173).\n\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den öffentlichen,\nnamentlich raumplanerischen und städtebaulichen Interessen nicht in angemessener\nWeise Rechnung getragen. Vorliegend sei jedoch der Überbauungsplan \"Hauptbahnhof\nNordwest\" aus dem Jahr 2000 geradezu Ausdruck eines öffentlichen Interesses an der\nraumplanerischen Bereitstellung und Sicherung von Arealen zur zukunftsgerichteten\nstädtebaulichen Entwicklung. Dem betreffenden Areal komme in der künftigen\nstädtebaulichen Entwicklung unbestrittenermassen grosse Bedeutung zu. Bereits bei\nErlass des Überbauungsplanes habe eine Interessenabwägung zwischen\ndenkmalpflegerischen Überlegungen und raumplanerisch-städtebaulichen Interessen\nstattgefunden. Deren Ergebnis sei die Nichterfassung der Villa Wiesental im\nÜberbauungsplan.\n\naa) Die Bedeutung der Villa Wiesental in städtebaulicher Hinsicht wird nicht einheitlich\nbeurteilt. Der Stadtrat führte in seinem Entscheid vom 15. April 2003, mit welchem er\ndie Villa Wiesental aus dem Inventar der schützenswerten Bauten entliess, aus, der im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nJahr 2000 in Kraft getretene Überbauungsplan \"Hauptbahnhof Nordwest\", welcher zur\nSchutzwürdigkeit der Villa Wiesental keine Aussagen mache, lege die\nRahmenbedingungen für eine zeitgemässe und moderne Stadtentwicklung fest. Aus\nstädtebaulicher und planerischer Sicht sei eine bauliche Entwicklung in diesem Bereich\nauch erwünscht und habe für die Stadt St. Gallen eine grosse Bedeutung. Auf Grund\nder engen Platzverhältnisse verunmögliche die Erhaltung der Villa jedoch eine weitere\nEntwicklung an dieser wichtigen Stelle. In der Abwägung zwischen dem öffentlichen\nInteresse am Denkmalschutz und den erwähnten städtebaulichen und planerischen\nInteressen kommt der Stadtrat sodann zum Schluss, dass letztere überwiegen.\n\nDie Kantonale Denkmalpflege hingegen vertritt in ihrem Amtsbericht vom 2. April 2004\nunter dem Titel \"Städtebauliche Argumentation\" die Meinung, dem Erhalt der Villa\nWiesental komme in städteplanerischer Sicht eine wichtige Funktion zu. Die Villa\nWiesental habe Scharnierfunktion. Einerseits stehe sie zeitlich an der Schwelle der\n\"grossstädtischen Stadtgestaltung\", andererseits bilde sie baulich den Angelpunkt von\nder lockeren Vorstadtüberbauung zur geschlossenen Zeilenbauweise. Sie bilde damit\nin ihrem heutigen baulichen Umfeld eine wichtige Zäsur in der Bebauung und mache\ndie Grenze von der Vorstadt zur Innenstadt erlebbar. Der Villa Wiesental komme -\ngerade auch wegen des sich stark verändernden Umfeldes - städtebaulich eine\neminente Bedeutung zu. Der Respekt vor der städtebaulichen Entwicklungsgeschichte\nbedinge die Erhaltung und den Einbezug der Villa in die weitere Planung des Quartiers.\n\nbb) Ein Überbauungsplan mit besonderen Vorschriften (abgekürzt besV) regelt die\nBauweise, vor allem hinsichtlich der Baumasse und der Ausnützungsziffer. Unter\nBeibehaltung der Zweckbestimmung der Zone kann von den allgemeinen\nZonenvorschriften abgewichen werden (Art. 23 lit. b BauG). Beim Erlass eines\nÜberbauungsplans ist insbesondere den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Art. 1\nund 3 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) Rechnung zu tragen (Heer, a.a.O., Rz.\n147).\n\nDer Umstand, dass der Erlass eines Überbauungsplanes eine umfassende Abwägung\nder öffentlichen und privaten Interessen voraussetzt, ändert nichts an der Tatsache,\ndass im Verfahren, das zum Erlass des Überbauungsplanes führt, weder über die\nSchutzwürdigkeit von Bauten an sich noch über die Frage, ob überwiegende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInteressen die Beseitigung eines schützwürdigen Objekts rechtfertigen, entschieden\nwird. Die diesbezügliche Interessenabwägung ist in einem konkreten\nBaubewilligungsverfahren zu prüfen (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 1055; vgl. ferner BGE 115 Ia\n32, wonach Sondernutzungspläne angepasst werden müssen, wenn im Verfahren\nbetreffend die Zulässigkeit eines Abbruchs die Schutzwürdigkeit einer Baute\nfestgestellt wird). Zutreffend wird denn auch in Art. 6 besV festgehalten, dass durch\nden Überbauungsplan die Klassierung der namentlich erwähnten Lokremise und des\nWasserturms im Inventar der schützenswerten Bauten der Stadt St. Gallen nicht\naufgehoben wird und die Schutzwürdigkeit dieser Bauten in einem gesonderten\nVerfahren festzustellen ist.\n\ncc) Ein wesentlicher Aspekt zur Beantwortung der Frage, ob sich ein gewichtiges, das\nInteresse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis im Sinne von Art. 98 Abs. 2 BauG\nnachweisen lässt, ist der bauliche Zustand nach dem Abbruch. Liegt ein grundsätzlich\nbewilligungsfähiges, konkretes Bauvorhaben vor, so kann dieses zum Vergleich\nherangezogen und unter städtebaulichen und raumplanerischen Gesichtspunkten dem\nIst-Zustand gegenübergestellt werden. Besteht jedoch für die betroffene Parzelle kein\nkonkretes Projekt, sondern lediglich ein Überbauungsplan, so kann der Ist-Zustand nur\nmit der Nutzung des unbebauten Grundstücks ohne Erstellung eines Neubaus\nverglichen werden (BGE 115 Ia 33).\n\n"}