{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-173_2005-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4337&type=1563347022&cHash=f1a840f3ac7b35804fa2385605352b82", "Checksum": "7f5d737dcdb680915f34c96ab30a61b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem Abbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:06:30", "Checksum": "4e1ff238ac269859b22a884c6876dfb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173\nRegeste:\nBaurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem Abbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173).\n\nbb) Unter dem Titel Innenausstattung lässt sich dem Amtsbericht vom 2. April 2004\nentnehmen, dass die Villa Wiesental über eine ausgesprochen reiche und\naussergewöhnlich vollständig erhaltene Innenausstattung verfügt. Das Treppenhaus\nmit gusseisernen Balustern, die Glastüren zu den Wohnungen und die Kunststeinfliesen\nseien einmalige Raritäten. Im Erdgeschoss wie im ersten Obergeschoss seien fast alle\nursprünglichen Parkettböden - teilweise aufwendigste Einlegearbeiten - sowie die\nStuckdekorationen der Spiegeldecken mit Rosetten und Eckverzierungen praktisch\nüberall erhalten. Besonders hervorgehoben werden im Bericht im weiteren die\nunbeschadet vorhandenen Vertäferungen, die Türen mit Ätzglasscheiben, die in jeder\nWohnung vorhandenen Cheminées, die seitlich zusammenklappbaren Fensterläden,\nein ganz in Arventäfer ausgekleidetes Zimmer sowie ein westseitiges Treppentürmchen\nmit einer hölzernen Wendeltreppe und einer Eingangstür zum Garten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ncc) In städtebaulicher Hinsicht wird im Amtsbericht vom 2. April 2004 sodann\nfestgehalten, dass der Villa Wiesental in zweifacher Hinsicht eine eigentliche\nScharnierfunktion zukomme. Einerseits stehe sie zeitlich an der Schwelle der\n\"grossstädtischen Stadtgestaltung\", die ab 1880 das nördliche Bahnhofquartier präge;\nsie bilde aber auch baulich den Angelpunkt von der lockeren Vorstadtbebauung zur\ngeschlossenen Zeilenbauweise. Sie schaffe einen Zusammenhalt für das historische\nGewebe der Stadt. Auch heute noch - wie vor 125 Jahren - bilde sie den Auftakt zum\ngrossstädtisch anmutenden Strassenzug der Rosenbergstrasse. Die Villa sei an diese\nStrasse gebaut worden, weshalb sie sich auch heute noch an ihrem Standort\nbehaupte.\n\ndd) Zusammenfassend erachtet die Kantonale Denkmalpflege die Villa Wiesental als\nBestandteil des kulturellen Erbes der Stadt St. Gallen. Sie sei in ihrer Art in St. Gallen\neinzigartig und weise hohe architektonische bzw. architekturgeschichtliche Qualitäten\nauf und sei von wichtigem historischen Zeugniswert. Sie sei daher als Einzelobjekt\nunbedingt schützenswert. Darüber hinaus komme der Villa auch städtebaulich eine\neminente Bedeutung zu, weshalb zusätzlich der Respekt vor der städtebaulichen\nEntwicklungsgeschichte die Erhaltung der Villa gebiete.\n\nc) In seinem Beschluss vom 15. April 2003, mit welchem die Villa Wiesental aus dem\nInventar der schützenswerten Bauten in der Stadt St. Gallen entlassen wurde, führte\nder Stadtrat St. Gallen aus, der denkmalpflegerische Wert der Villa sei unbestritten und\nder Abbruch stelle einen Verlust baukünstlerischer Substanz dar. Unter Abwägung des\nöffentlichen Interesses an der Denkmalpflege und der entgegenstehenden öffentlichen\nInteressen raumplanerischer und städtebaulicher Natur kam der Stadtrat indessen zum\nSchluss, dass letztere überwiegen würden und die Villa Wiesental deshalb aus dem\nInventar der schützenswerten Bauten zu entlassen sei. Der Stadtrat hat die Villa\nWiesental also nicht aus dem Inventar entlassen, weil er ihre Qualität als Schutzobjekt\nim Sinne von Art. 98 Abs. 1 BauG verneinte, sondern weil er der Erhaltung\nentgegenstehende öffentliche Interessen höher gewichtete. Die Vorinstanz hat im\nübrigen zu Recht festgestellt, dass das Inventar im Sinne einer lediglich internen,\nbehördlichen Richtlinie über die Schutzwürdigkeit von Bauten Auskunft gibt, nicht\njedoch eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 BauG vorwegnimmt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Auf Grund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Villa Wiesental\nsowohl historisch als auch künstlerisch einen hohen Wert aufweist. Zu diesem Schluss\nkommt auch der Gutachter des Beschwerdeführers in der Bestandesaufnahme vom 18.\nOktober 2003. Aussengestaltung und Innenausstattung sind ausserordentlich\nreichhaltig und weitgehend im originalen Zustand erhalten. Die Villa Wiesental ist eine\nvon nur wenigen Villen aus der Gründerzeit in St. Gallen, wobei sich die meisten\nanderen von der Villa Wiesental deutlich unterscheiden und die am besten\nvergleichbaren Objekte in bezug auf den Reichtum der äusseren und inneren\nGestaltung nicht an die Villa Wiesental herankommen. Die Villa Wiesental reicht\narchitektonisch weit über den Durchschnitt hinaus und ist in ihrer Art in der Stadt St.\nGallen einzigartig. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Wahrnehmungen\nanlässlich des Augenscheins kommt das Gericht zum Schluss, dass der Villa Wiesental\nentsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen Schutz-objektqualität im Sinne von\nArt. 98 Abs. 1 lit. f BauG zukommt.\n\n3./ Im folgenden ist gemäss Art. 98 Abs. 2 BauG zu prüfen, ob sich gewichtige\nöffentliche oder private Interessen nachweisen lassen, die das Interesse an der\nErhaltung der Villa Wiesental überwiegen und ihren Abbruch rechtfertigen können.\n\n"}