{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-173_2005-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4337&type=1563347022&cHash=f1a840f3ac7b35804fa2385605352b82", "Checksum": "7f5d737dcdb680915f34c96ab30a61b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem Abbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:06:30", "Checksum": "4e1ff238ac269859b22a884c6876dfb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173\nRegeste:\nBaurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem Abbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173).\n\n2./ Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Villa Wiesental ein Schutzobjekt im\nSinne von Art. 98 Abs. 1 lit. f BauG ist. Diese rechtliche Beurteilung wird vom\nBeschwerdeführer nicht bestritten. Da die Frage der Schutzwürdigkeit jedoch auch bei\nder strittigen Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 98\nAbs. 2 BauG eine wesentliche Rolle spielt, werden im folgenden die diesbezüglich\nmassgeblichen Gesichtspunkte nochmals erörtert.\n\na) Schutzgegenstand im Sinn von Art. 98 Abs. 1 lit. f BauG sind geschichtlich oder\nkünstlerisch wertvolle Bauten. Schutzgegenstände dürfen nach Art. 98 Abs. 2 BauG\nnur mit Bewilligung beseitigt oder beeinträchtigt werden. Voraussetzung ist, dass sich\nein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen\nlässt.\n\nArt. 98 Abs. 1 lit. f BauG macht die Schutzwürdigkeit einer Baute davon abhängig, ob\nihr ein künstlerischer oder geschichtlicher Wert zugesprochen werden kann. Er bietet\nsomit zwei getrennt und alternativ bezeichnete Anknüpfungspunkte für die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchutzwürdigkeit. Eine Gesamtbetrachtung einer Baute unter künstlerischer und\ngeschichtlicher Würdigung fordert das Gesetz indessen nicht (GVP 2001 Nr. 12; GVP\n1997 Nr. 16 mit Hinweis auf VerwGE vom 13. Dezember 1991/27. April 1992 i.S.\nHeimatschutz SG/AI; B. Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz.\n1051).\n\naa) Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit einer Baute bzw. die Frage, was unter einer\ngeschichtlich oder künstlerisch wertvollen Baute zu verstehen ist, ist eine Rechtsfrage.\nDie Beurteilung dieser Rechtsfrage hat sich auf objektive und grundsätzliche Kriterien\nzu stützen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse besonders in Betracht zu ziehen. In\nFrage kommen vorab die stilistische Eigenart einer Baute, deren Ausführung und\nAusgestaltung und ihre Bedeutung für die örtlichen Verhältnisse. Massgebend für den\nEntscheid ist die Überzeugung, die von einer Allgemeinheit getragen werden kann. Der\nEntscheid über die Schutzwürdigkeit einer Baute ist in den Anschauungen zu suchen,\ndie durch weite Kreise getragen werden und Anspruch auf eine gewisse\nAllgemeingültigkeit erheben können. Das subjektive Empfinden einzelner Personen\nkann dagegen keinen gültigen Entscheidmassstab setzen. Dabei ist sowohl das\ndurchschnittliche Empfinden eines Menschen zu beachten als auch die Beurteilung der\nFachleute zu gewichten. Der Entscheid hat die Meinung der Allgemeinheit und jene der\nFachleute gebührend zu berücksichtigen und zwischen diesen Meinungen\ngegebenenfalls einen Ausgleich zu finden. Was als erhaltenswürdig zu gelten hat,\nentscheidet der Richter somit gestützt auf sein eigenes Urteil und unter\nBerücksichtigung der Meinungsäusserungen von Fachleuten (GVP 2001 Nr. 12; GVP\n1997 Nr. 16 mit weiteren Hinweisen; Heer, a.a.O., Rz. 1051).\n\nbb) Der Ausdruck \"wertvoll\" deutet darauf hin, dass die Schutzwürdigkeit nur solchen\nBauten zukommen kann, die aus künstlerischer oder historischer Sicht ein wertvolles\nZeugnis der Baukunst ablegen können. Bauten, die nicht über den Durchschnittswert\nhinausragen, fallen dagegen für die Unterschutzstellung nach Art. 98 Abs. 1 lit. f BauG\nausser Betracht. Auch mit dem Argument der Rarität kann der Wert einer Baute nicht\nohne weiteres nachgewiesen werden (GVP 2001 Nr. 12; GVP 1997 Nr. 16; Heer, a.a.O.,\nRz. 1052).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ncc) Der Begriff der \"Schutzwürdigkeit\" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Bei der\nAnwendung und der Auslegung eines solchen Begriffs bleibt der Verwaltungsbehörde\nim Regelfall ein Beurteilungsspielraum, der sich allein deshalb schon rechtfertigt, weil\ndie behördliche Würdigung aufgrund von örtlichen Gegebenheiten erfolgt, über welche\ndie Ortsbehörden eine sachnahe Kenntnis verfügen. Einen solchen\nBeurteilungsspielraum anerkennt das Verwaltungsgericht in seiner Spruchpraxis zu Art.\n98 BauG. In solchen Fällen übt auch das Verwaltungsgericht die durch die Rechtslage\ngebotene Zurückhaltung bei der eigenen Beurteilung (GVP 2001 Nr. 12).\n\nb) aa) In ihrem Amtsbericht vom 2. April 2004 führt die Kantonale Denkmalpflege\nzunächst aus, es seien in St. Gallen nur etwa zwölf Villenbauten aus der späteren\nGründerzeit (1860 - 1890) vorhanden, wovon sich die meisten aber deutlich von der\nVilla Wiesental unterschieden, sei es, dass sie noch klassizistisch ausgeformt seien,\nsich an die italienische Renaissance anlehnten oder bereits gotisierende\nArchitekturformen aufwiesen. Die Villa Wiesental verkörpere dagegen die hohe Eleganz\nder französischen Renaissance-Architektur und bewege sich damit \"auf oberstem\ninternationalem Parkett\". Bereits durch die Stilwahl gebe die Villa zu erkennen, dass sie\nMitglieder der obersten kosmopolitischen Gesellschaftsschicht beherbergt habe. Sie\nsei ein wichtiger und einzigartiger Zeuge der Rezeption französischer zeitgemässer\nWohnbaukunst.\n\n"}