{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-173_2005-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4337&type=1563347022&cHash=f1a840f3ac7b35804fa2385605352b82", "Checksum": "7f5d737dcdb680915f34c96ab30a61b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). 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Einem Abbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173).\n\nMit Entscheid vom 19. Oktober 2004 trat das Baudepartement auf den Rekurs des\nSchweizerischen Heimatschutzes nicht ein und hiess den Rekurs des Heimatschutzes\nSt. Gallen-Appenzell teilweise gut (Ziff. 1), soweit es darauf eintrat. Es hob die\nAbbruchbewilligung der Baupolizeikommission der Stadt St. Gallen auf (Ziff. 2); leistete\nder aufsichtsrechtlichen Anzeige jedoch keine Folge (Ziff. 3); überband die amtlichen\nKosten des Verfahrens dem Milchverband St. Gallen/Appenzell (Ziff. 4) und lehnte die\nBegehren der Beteiligten um Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung ab (Ziff.\n5 und 6). Das Departement erwog im wesentlichen, die Villa Wiesental sei in ihrer Art\nfür St. Gallen einmalig. Sie weise hohe architektonische und architekturgeschichtliche\nQualitäten auf und habe auch städtebaulich eine wichtige Bedeutung. Es handle sich\ndementsprechend um einen Schutzgegenstand im Sinne von Art. 98 Abs. 1 des\nBaugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG). Solange nicht feststehe, welches konkrete\nNeubauprojekt anstelle des Schutz-objekts verwirklicht werden solle, könne keine\nInteressenabwägung nach Art. 98 Abs. 2 BauG vorgenommen werden. Eine mit dem\nvorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche zu Gunsten einer möglichen\nmodernen städtebaulichen Entwicklung bzw. das Bedürfnis eines künftigen Investors\nnach Rechtssicherheit, dass der Schutzgegenstand dem geplanten Neubau weichen\nmüsse, stellten keine gewichtigen, das Interesse an der Erhaltung der schutzwürdigen\nVilla überwiegenden Bedürfnisse dar. Zusätzliche Schutzmassnahmen nach Art. 99\nBauG drängten sich hingegen gegenwärtig keine auf. Für die Beseitigung oder\nBeeinträchtigung des Schutzgegenstandes bedürfe es eines neuen Abbruchgesuchs,\ndas in einem erneuten Bewilligungsverfahren geprüft werden müsste.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nD./ Mit Eingaben vom 4. November und vom 13. Dezember 2004 erhob der\nMilchverband St. Gallen-Appenzell durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des\nBaudepartementes bezüglich der Ziff. 1, 2, 4 und 6 des Dispositivs; die\nAbbruchbewilligung der Baupolizeikommission der Stadt St. Gallen sei zu bestätigen;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend\ngemacht, das Baudepartement habe bei seiner von Gesetzes wegen vorzunehmenden\nInteressenabwägung den Gehalt der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen\nin unzutreffender Weise erfasst. Neben dem Denkmalschutz seien auch\nraumplanerische Interessen im Sinne der städtebaulichen Entwicklung wichtige\nöffentliche Interessen. Ausdruck dieser Interessen sei der rechtskräftige\nÜberbauungsplan \"Hauptbahnhof Nordwest\" vom 2. März 2000. Bereits bei Erlass des\nÜberbauungsplanes habe eine Interessenabwägung stattgefunden. Ergebnis dieser\nInteressenabwägung sei die Nichterfassung der Villa Wiesental als Schutzobjekt\ngewesen. Der Überbauungsplan sehe in Nachachtung der eminenten städtebaulichen\nBedeutung des Plangebietes die Neuüberbauung des Grundstücks vor. Die Vorinstanz\nhabe, da im Moment kein konkretes Neubauprojekt vorliege, bei der\nInteressenabwägung lediglich den bebauten Zustand mit der Brache nach einem\nallfälligen Abbruch verglichen. Dies greife im vorliegenden Fall zu kurz, da sich kein\nInvestor finden lassen werde, der bereit sei, ein Projekt auszuarbeiten, ohne zu wissen,\nob ein Abbruch der Villa Wiesental möglich ist. Zu wenig Gewicht habe die Vorinstanz\nbei ihrer Interessenabwägung zudem den entgegenstehenden privaten Interessen\ngeschenkt. Wenngleich sich die Räumlichkeiten im Inneren in einem relativ guten\nZustand präsentierten, so trüge der Schein. Wichtige Installationen wie Sanitär-,\nElektro-, Heizungs- und Kaminanlage seien dringend sanierungsbedürftig. Der dafür\nnotwendige Aufwand sei unverhältnismässig; er stehe in keinem Verhältnis zum\nNutzen, der aus der Vermietung der Räumlichkeiten gezogen werden könne.\n\nIn der Stellungnahme vom 5. Januar 2005 beantragt das Baudepartement die\nAbweisung der Beschwerde.\n\nMit Schreiben vom 27. Januar 2005 verzichten der Heimatschutz St.Gallen/Appenzell-\nInnerrhoden und der Schweizer Heimatschutz auf eine Stellungnahme.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit Vernehmlassung vom 11. Februar 2005 trägt die Baupolizeikommission der Stadt\nSt.Gallen auf Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids an.\n\nVor seinem Entscheid hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle\ndurchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten wurden dazu eingeladen und erhielten\nGelegenheit zur Stellungnahme.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde entspricht zeitlich, formal und\ninhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs.\n1 und Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}