{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-173_2005-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4337&type=1563347022&cHash=f1a840f3ac7b35804fa2385605352b82", "Checksum": "7f5d737dcdb680915f34c96ab30a61b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem Abbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:06:30", "Checksum": "4e1ff238ac269859b22a884c6876dfb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2005 B 2004/173\nRegeste:\nBaurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem Abbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/173\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 05.07.2005\nEntscheiddatum: 05.07.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 05.07.2005\nBaurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem\nAbbruchverbot der Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der\nÜberbauungsplan entgegen, noch stellen eine mit dem vorsorglichen\nAbbruch der Villa erreichte Freihaltefläche oder das Bedürfnis eines\nkünftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige Interessen dar, die\ndas Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen vermöchten\n(Verwaltungsgericht, B 2004/173).\n\nB 2004/173\n\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN\n\n5. Juli 2005\n\nBaurecht, Art. 98 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Einem Abbruchverbot\nder Villa Wiesenthal, St. Gallen, steht weder der Überbauungsplan entgegen, noch\nstellen eine mit dem vorsorglichen Abbruch der Villa erreichte Freihaltefläche\noder das Bedürfnis eines künftigen Investors nach Rechtssicherheit gewichtige\nInteressen dar, die das Interesse an der Erhaltung der Villa zu überwiegen\nvermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/173).\n\nUrteil vom 5. Juli 2005\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter lic. iur. A.\nLinder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig;\nGerichtsschreiberin Dr. R. Hirt\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nMilchverband St. Gallen-Appenzell, Mattenweg 11, 9230 Flawil,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Steiner, Spital-\n\ngasse 4, Postfach, 9004 St. Gallen,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnen-\n\nstrasse 54, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nHeimatschutz St. Gallen/Appenzell-Innerrhoden,\n\nDavidstrasse 40, 9001 St. Gallen,\n\nSchweizer Heimatschutz, Seefeldstrasse 5a, 8032 Zürich,\n\nBeschwerdegegner,\n\nbeide vertreten durch Anita Zimmermann, Präsidentin Heimatschutz St. Gallen/\nAppenzell-Innerrhoden, Davidstrasse 40, 9001 St. Gallen,\n\nsowie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPolitische Gemeinde St. Gallen, vertreten durch den Stadtrat, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend Abbruchbewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Der Milchverband St. Gallen-Appenzell ist Eigentümer der Parzelle C 2371,\nGrundbuch St. Gallen, an der Rosenbergstrasse 95. Das Grundstück ist gemäss\nTeilzonenplan \"Areal nordwestlich des Hauptbahnhofes\" vom 17. Juli 1998 der\nKernzone, Bauklasse 5, zugewiesen und liegt zudem im Perimeter des\nÜberbauungsplans mit besonderen Vorschriften \"Hauptbahnhof Nordwest\" vom 2.\nMärz 2000. Das Grundstück ist in seiner nordöstlichen Ecke mit einem Villenbau aus\nder späteren Gründerzeit - der sogenannten Villa Wiesental (Baujahr 1878) - überbaut.\n\nB./ Mitte der achtziger Jahre reichte der Milchverband St. Gallen-Appenzell ein erstes\nAbbruchgesuch für die Villa Wiesental ein. Die Baupolizeikommission der Stadt St.\nGallen wies das Gesuch im Februar 1985 ab. Das vom Milchverband dagegen\nerhobene Rekursverfahren wurde im Jahr 1986 auf unbestimmte Zeit sistiert und ist bis\nheute formell nicht abgeschlossen worden.\n\nAm 12. März 2003 ersuchte der Milchverband St. Gallen-Appenzell den Stadtrat St.\nGallen um Entlassung der Villa Wiesental aus dem Inventar der schützenswerten\nBauten. Der Stadtrat erachtete die Schutzwürdigkeit der Villa Wiesental zwar als\nunbestritten, entliess die Villa mit Beschluss vom 15. April 2003 gleichwohl aus dem\nInventar, da er die dem Interesse am Denkmalschutz entgegenstehenden\nstädtebaulichen und raumplanerischen Interessen als gewichtiger einstufte.\n\nMit Eingaben vom 11. Juli und vom 8. September 2003 ersuchte der Milchverband St.\nGallen-Appenzell bei der Baupolizeikommission der Stadt St. Gallen erneut um\nErteilung einer Abbruchbewilligung für die Villa Wiesental. Gegen dieses Gesuch erhob\nder Heimatschutz St. Gallen/Appenzell-Innerrhoden für sich und den Schweizer\nHeimatschutz Einsprache. Am 21. November 2003 erteilte die Baupolizeikommission\ndie Abbruchbewilligung und wies zugleich die Einsprache ab.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC./ Mit Eingaben vom 23. Dezember 2003 und vom 20. Januar 2004 erhoben der\nHeimatschutz St. Gallen/Appen-zell-Innerrhoden und der Schweizer Heimatschutz\nRekurs gegen den Einspracheentscheid. Sie beantragten im wesentlichen, es sei\nfestzustellen, dass die Baupolizeikommission zu Folge des hängigen (im Jahr 1986\nsistierten) Rekursverfahrens zum Entscheid unzuständig und ihr Entscheid vom 21.\nNovember 2003 damit nichtig sei; eventualiter sei der Entscheid der\nBaupolizeikommission vom 21.November 2003 in Sachen Abbruchbewilligung\naufzuheben und diese (eventualiter aufsichtsrechtlich) anzuweisen, für die Villa\nWiesental Schutzmassnahmen im Sinne des Baugesetzes zu erlassen.\n\n"}