1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Rekursentscheid des Departements des Inneren vom 18. Oktober 2004 sowie die Verfügung des Stadtrats X. vom 22. April 2004 werden aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdegegnerin; auf die Erhebung wird nicht verzichtet. 3./ Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W. Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Y.) – die Vorinstanz – die Beschwerdegegnerin (durch Fürsprecher Z.)