6./ Aus dem Gesagten folgt, dass die Einstufung in die Klasse 10/Stufe 11 aufgrund der gravierenden Gehaltsreduktion und mangels hinreichender Uebergangsfrist willkürlich ist und zudem aufgrund der konkreten Zusicherung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Verfügung des Stadtrats vom 22. April 2004 und der Rekursentscheid des Departements des Innern vom 18. Oktober 2004 sind aufzuheben. 7./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Gebühr von Fr.