Entscheidend ist einzig und allein, dass dem Beschwerdeführer nach dem Inkrafttreten des neuen Personalrechts eine vorbehaltlose Zusicherung abgegeben wurde, der Wechsel ins Einwohneramt wirke sich lohnmässig nicht nachteilig aus. Im übrigen ist es bei Neueinstufungen bzw. Reorganisationen im öffentlichen Dienstrecht nicht unüblich, dass Mitarbeitern, die in ihrer Funktion nach den neuen Massstäben als zu hoch eingestuft betrachtet werden, im Sinne einer Besitzstandwahrung das bisherige Gehalt auf unbestimmte Zeit oder zumindest während einer längeren Dauer zugesichert wird.