Die erneute Funktionsänderung vermag die Berufung auf die Beständigkeit der Zusicherung nicht zu entkräften. Es wäre widersprüchlich, bei einer Uebernahme der früheren Funktionen dem Betroffenen die Berufung auf die beim ersten Wechsel abgegebene Zusicherung zu versagen, wenn er anschlies-send genau diejenigen Aufgaben wieder übernimmt, die Grund für die frühere höhere Einstufung waren. Entscheidend ist einzig und allein, dass dem Beschwerdeführer nach dem Inkrafttreten des neuen Personalrechts eine vorbehaltlose Zusicherung abgegeben wurde, der Wechsel ins Einwohneramt wirke sich lohnmässig nicht nachteilig aus.