Im Zeitpunkt der Zusicherung stand das neue Personalrecht bereits in Kraft, und es war offenkundig, dass eine Arbeitsbewertung eingeleitet würde. Die Zusicherung enthielt auch keinen Vorbehalt bezüglich der Uebernahme der früheren Funktionen im Amt für Sicherheit. Dieser Sachverhalt wurde im Rekursverfahren erstmals berücksichtigt. Die erneute Funktionsänderung vermag die Berufung auf die Beständigkeit der Zusicherung nicht zu entkräften.