vor dem 1. Januar 2002 ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sektionschef und Zivilschutzstellenleiter neu in die Klasse 8 einstufte. In bezug auf die Beurteilung von verbindlichen Zusicherungen ist von demjenigen Sachverhalt auszugehen, der sich tatsächlich abspielte. Nicht entscheidend sind hypothetische Tatsachen. Unbehelflich ist auch das Argument, das Dienstverhältnis werde vom jeweiligen Dienstrecht beherrscht und mache daher, auch was die vermögensrechtliche Seite betreffe, die Entwicklung mit, welche das Dienstrecht mache. Im Zeitpunkt der Zusicherung stand das neue Personalrecht bereits in Kraft, und es war offenkundig, dass eine Arbeitsbewertung eingeleitet würde.