Im vorliegenden Fall bestand ein solches Verhältnis zwischen Zusicherung und Disposition. Es geht daher nicht an, die Berufung auf den Vertrauensschutz mit dem Argument zu versagen, dem Beschwerdeführer wären beim Unterlassen der entsprechenden Vorkehrung dieselben oder gar noch grössere Nachteile widerfahren. Nicht stichhaltig ist auch das Argument, dass die Projektgruppe Arbeitsbewertung die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte