Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Wechsels nicht schlechter, sondern auf längere Sicht betrachtet sogar besser gestellt worden sei. Deshalb könne die Zusicherung, dem Beschwerdeführer würden aus seinem Stellenwechsel besoldungsmässig keine Nachteile erwachsen, im vorliegenden Zusammenhang nicht als Vertrauensgrundlage herangezogen werden.