Wenn Nachteile aufgrund eines Stellenwechsels ausgeschlossen würden, bedeute dies nicht den Ausschluss jeglicher ungünstiger Veränderungen, sondern nur derjenigen, die sich wegen des Wechsels auf den Beschwerdeführer nun ungünstiger auswirkten als wenn er seine Stelle behalten hätte. Massgebend in diesem Zusammenhang sei allein, dass gemäss der von der Projektgruppe im Jahr 2003 durchgeführten Arbeitsbewertung die Funktion des Sektionschefs und Leiters der Zivilschutzstelle heute in der Besoldungsklasse 8 eingestuft sei. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Wechsels nicht schlechter, sondern auf längere Sicht betrachtet sogar besser gestellt worden sei.