Wäre er im Amt für Sicherheit geblieben, hätte er die erfolgten Aenderungen und Neueinschätzungen mittragen müssen. Aus der anlässlich des Stellenwechsels gemachten Zusicherung habe der Beschwerdeführer nicht den Schluss ziehen dürfen, dass sein Lohnniveau auf jeden Fall gewahrt werden würde. Wenn Nachteile aufgrund eines Stellenwechsels ausgeschlossen würden, bedeute dies nicht den Ausschluss jeglicher ungünstiger Veränderungen, sondern nur derjenigen, die sich wegen des Wechsels auf den Beschwerdeführer nun ungünstiger auswirkten als wenn er seine Stelle behalten hätte.