c) Die Vorinstanz hielt fest, die Zusicherung habe sich lediglich auf den per 1. Januar 2002 vorgenommenen Wechsel vom Amt für Sicherheit in das Dienstleistungszentrum bezogen. Nur in diesem Umfang könne sie daher als Vertrauensgrundlage herangezogen werden. Es frage sich, was geschehen wäre, wenn der Beschwerdeführer dem Stellenwechsel nicht zugestimmt hätte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass seine frühere Stelle als Sektionschef und Leiter der Zivilschutzstelle in der damaligen Form nicht mehr existiere. Wäre er im Amt für Sicherheit geblieben, hätte er die erfolgten Aenderungen und Neueinschätzungen mittragen müssen.