b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer vor dem Wechsel vom Amt für Sicherheit zum Einwohneramt bzw. Dienstleistungszentrum eine Zusicherung abgegeben wurde, die Funktionsänderung habe besoldungsmäs-sig keine Nachteile. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte