Voraussetzung ist insbesondere, dass sich die Zusicherung auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Behörde zur Auskunft bzw. Zusicherung zuständig war, dass der Betroffene aufgrund der Zusicherung konkrete Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und dass die gesetzliche Ordnung seit der Zusicherung keine Aenderung erfahren hat (vgl. statt vieler Rohner, St. Galler Kommentar zu Art. 9 BV, Rz. 52 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; BGE 129 II 382, 125 I 267, 122 II 112).