Der Grundsatz von Treu und Glauben gewährt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung ist insbesondere, dass sich die Zusicherung auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Behörde zur Auskunft bzw. Zusicherung zuständig war, dass der Betroffene aufgrund der Zusicherung konkrete Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und dass die gesetzliche Ordnung seit der Zusicherung keine Aenderung erfahren hat (vgl. statt vieler Rohner, St. Galler Kommentar zu Art. 9 BV, Rz.