Die Dauer dieser Frist hat zu gewährleisten, dass der Betroffene seine Lebenshaltung den veränderten Umständen anpassen kann. Eine Frist von drei Monaten ist jedenfalls viel zu kurz, um eine quantitativ derart beträchtliche Lohnreduktion als verhältnismässig erscheinen zu lassen. e) Das Verwaltungsgericht kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Schluss, dass die Lohnreduktion aufgrund der nicht nachvollziehbaren Neubewertung der vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktion und ihres Masses sowie des Fehlens einer genügend langen Uebergangsfrist im Ergebnis als willkürlich einzustufen ist.