üblich ist, dass ein Lohnempfänger seine Lebenshaltung auf ein gewisses Lohnniveau ausrichtet und sie nicht kurzfristig wesentlich ändern kann (ZBl 98/1997, S. 70). Wird einem Angestellten mit einem jährlichen Bruttogehalt von rund Fr. 100'000.-- dieses dauernd um rund Fr. 17'500.-- pro Jahr gekürzt, so liegt darin eine erhebliche, die Lebenshaltung gravierend beeinflussende Aenderung, welche nur bei Ansetzung einer ausreichend lang bemessenen Uebergangsfrist zulässig ist. Die Dauer dieser Frist hat zu gewährleisten, dass der Betroffene seine Lebenshaltung den veränderten Umständen anpassen kann.