Bei der erheblichen Lohnreduktion von 17,5 Prozent ist im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Uebergangsfrist anzusetzen (ZBl 98/1997, S. 69 f. mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Das Bundesgericht hat eine ohne Uebergangsfrist vorgenommene Reduktion eines Gehalts um rund 30 Prozent als willkürlich eingestuft und dafür eine mindestens halbjährige Anpassungsfrist als notwendig erachtet (BGE vom 15. Dezember 1976, in: ZBl 78/1977, S. 267 ff.). Im vorliegenden Fall betrug die Frist drei Monate und dauerte somit nicht länger als die minimale Kündigungsfrist (Art. 9 PR). Das Bundesgericht geht davon aus, dass es