Das Verwaltungsgericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Entscheidend ist nicht, wann der Beschwerdeführer von der Absicht der Beschwerdegegnerin Kenntnis erhielt, sondern der Zeitpunkt der definitiven Anordnung der Rückstufung. Bei der erheblichen Lohnreduktion von 17,5 Prozent ist im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Uebergangsfrist anzusetzen (ZBl 98/1997, S. 69 f. mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Literatur).