d) Die Vorinstanz beurteilte die Lohnreduktion um 17,5 Prozent als verhältnismässig. Sie begründete dies damit, der Beschwerdeführer sei bereits am 13. Mai 2003 darüber orientiert worden, dass beabsichtigt sei, eine Arbeitsbewertung seiner Stelle durchzuführen. Ueber das Ergebnis und die für ihn resultierenden Folgen sei er am 25. August 2003 orientiert worden. Er habe somit genügend Zeit gehabt, sich mit den neuen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und seine Lebenssituation bis zum Inkrafttreten der Besoldungskürzung anzupassen. Es sei ihm keine kurzfristige Anpassung der Lebenshaltung zugemutet worden.