Dennoch ist die Auswirkung aufgrund der Tatsache, dass sich die Einstufungsbereiche für die beiden Kategorien von Verwaltungsangestellten nicht überschneiden, sehr beträchtlich. Wenn wie im vorliegenden Fall eine Neueinstufung von der Kategorie 4 in die Kategorie 3 aufgrund einer Arbeitsbewertung eine Lohnreduktion um 3 Klassen bzw. um rund 17,5 Prozent zur Folge hat, kann dies unter dem Aspekt des Willkürverbots und des Anspruchs auf Wahrung von Treu und Glauben geprüft werden.