BGE 2P.276/1995 vom 3. April 1996, in: ZBl 98/1997, S. 65 ff.). Dabei hat das Bundesgericht eine einmalige Reduktion der Gehälter von 5,1 Prozent aufgrund der schlechten Finanzlage der betroffenen Gemeinde als zulässig erachtet (ZBl 98/1997, S. 65 ff.). Unzulässig wurde hingegen eine dauernde Reduktion der Löhne einer bestimmten Angestelltenkategorie um rund 30 Prozent ohne Uebergangsfrist qualifiziert (ZBl 78/1977, S. 267 ff.).