a) Die Rechtsprechung hatte sich bei Lohnkürzungen in öffentlichen Dienstverhältnissen verschiedentlich mit der Aenderung gesetzlicher Bestimmungen zu befassen, mit denen die Leistungen für bestimmte Angestelltengruppen reduziert wurden. Die Grundsätze von Treu und Glauben und der rechtsgleichen Behandlung sowie das Willkürverbot wurden vom Bundesgericht namentlich auf solche Fälle angewandt, bei denen mittels Erlass oder Aenderung von generellen Normen in Ansprüche von öffentlichen Angestellten eingegriffen wurde (BGE 118 Ia 245 ff.; 101 Ia 443 ff.; BGE 2P.276/1995 vom 3. April 1996, in: ZBl 98/1997, S. 65 ff.).