Der Betroffene kann sich dagegen zur Wehr setzen, dass seine Ansprüche willkürlich abgeändert, nachträglich entzogen oder im Wert herabgesetzt werden und dass Eingriffe ohne besondere Rechtfertigung einseitig zulasten einzelner Berechtigter oder bestimmter Gruppen erfolgen (vgl. etwa BGE 118 Ib 255 f.; M. Müller, Lineare Lohnkürzungen im öffentlichen Dienstrecht als Problem der Rechtsgleichheit, in: AJP 1997, S. 841 f.). Somit kommen Art. 8 und 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) zur Anwendung, welche die Rechtsgleichheit und den Schutz vor Willkür sowie die Wahrung von Treu und Glauben gebieten.