Besoldungssystem begründet wird. Da die Beschwerde aus einem anderen Grund gutzuheissen ist (vgl. unten Erw. 4 und 5), kann im vorliegenden Fall auf die Einholung der besagten Unterlagen verzichtet werden. 4./ Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den finanziellen Ansprüchen der öffentlichen Angestellten in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu. Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ist durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt; es macht daher, auch was die vermögensrechtliche Seite betrifft, die Entwicklung der Gesetzgebung mit. Besoldungsansprüche können nur dann als wohlerworbene Rechte eingestuft werden, wenn das Gesetz die entsprechenden