Da in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten war, die Dienststelle des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu den übrigen Mitarbeitenden der Stadtverwaltung sowie der technischen Betriebe als objektiv zu hoch eingestuft, hätten auch die Arbeitsbewertungen der zum Vergleich herangezogenen anderen Dienststellen und Funktionen offengelegt werden müssen. Es ist widersprüchlich, wenn einerseits geltend gemacht wird, die Arbeitsbewertungen seien ohne Ansehen der jeweiligen Stelleninhaber erfolgt, im Rechtsmittelverfahren aber Quervergleiche mit anderen Stellen (nicht Stelleninhabern) verweigert werden und die Lohnreduktion dennoch mit Berufung auf ein kohärentes und einheitliches