Die Vorinstanz verzichtete darauf, die vollständigen und unveränderten Unterlagen einzufordern. Grundsätzlich obliegt es aber der entscheidenden Instanz, bei geltend gemachten überwiegenden Interessen die Art und den Umfang der Einschränkung der Akteneinsicht zu bestimmen. Da in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten war, die Dienststelle des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu den übrigen Mitarbeitenden der Stadtverwaltung sowie der technischen Betriebe als objektiv zu hoch eingestuft, hätten auch die Arbeitsbewertungen der zum Vergleich herangezogenen anderen Dienststellen und Funktionen offengelegt werden müssen.