3./ Die Vorinstanz hat dem Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 VRP die dem angefochtenen Rekursentscheid zugrundeliegenden Akten übermittelt, u.a. die von der Beschwerdegegnerin mit der Rekursvernehmlassung eingereichten Unterlagen act. 1 bis 15. Diese enthalten mehrere kopierte und teilweise abgedeckte Akten. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Rekursvernehmlassung fest, die privaten Interessen der einzelnen Angestellten am Schutz ihrer Personendaten stünden einer Offenlegung entgegen.