Der vorinstanzliche Entscheid geht ebenfalls von einer gleichbleibenden Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. Er beruht somit auf einem anderen Sachverhalt als die Verfügung des Stadtrates, für welche der Wechsel ins Einwohneramt ausschlaggebend war. Im Rekursentscheid konnte somit der aktuelle Sachverhalt gewürdigt werden. Dieser Umstand ist vorliegend allerdings nicht ausschlaggebend. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte