c) Hinzu kommt, dass Stadtrat und Vorinstanz von einem unterschiedlichen Sachverhalt ausgegangen sind. Die Verfügung des Stadtrates wurde mit der Aenderung der Funktion des Beschwerdeführers per Anfang 2002 begründet. Im Rekurs machte dieser geltend, er habe zusätzlich zu seinen Aufgaben im Einwohneramt inzwischen auch seine früheren Aufgaben im Amt für Sicherheit wieder übernommen. In der neuen Stellenbeschreibung würden nun seine früher als Führungsaufgaben oder qualifizierte Sachbearbeitung eingestuften Tätigkeiten nur noch als einfache Sachbearbeitung eingestuft.