Die Neueinstufung des Beschwerdeführers kennzeichnet sich damit als Einreihung gemäss Art. 27 PR. Da das gesamte Personal nach dem Erlass des neuen Reglements aufgrund einer Arbeitsbewertung neu eingestuft wurde, lässt sich die Neueinstufung als generelle, durch Rechtssatz begründete Einreihung qualifizieren, was bedeutet, dass Art. 29 PR nicht zur Anwendung kommt.