auch die mit einer Neubewertung einer Funktion begründete Rückstufung, sofern sich die Neubewertung auf eine Arbeitsbewertung nach Art. 27 PR stütze. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, eine Neubewertung einer Funktion bzw. eine Dequalifikation einer unveränderten Funktion finde in Art. 29 PR keine Stütze.